Schuldbefreiende Wirkung bei „Fehlüberweisung“ in Zusammenhang mit Cyberangriffen?
§ 1412 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) normiert: „Die Verbindlichkeit wird vorzüglich durch die Zahlung, das ist, durch die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöst.“ Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kann sich somit ein Schuldner nur von einer Verbindlichkeit befreien, wenn er die vertraglich vereinbarte und somit geschuldete Leistung erbringt. Ein Gläubiger ist nicht verpflichtet, eine andere als die bedungene Leistung als Erfüllung der Verbindlichkeit entgegenzunehmen, wobei auch von einem Schuldner keine andere Leistung begehrt werden kann.