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Newsletter Februar 2025

Weiskopf / Kappacher / Kössler - Rechtsanwälte
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Thema des Monats:

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Schuldbefreiende Wirkung bei „Fehlüberweisung“ in Zusammenhang mit Cyberangriffen?

§ 1412 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) normiert: „Die Verbindlichkeit wird vorzüglich durch die Zahlung, das ist, durch die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist, aufgelöst.“ Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kann sich somit ein Schuldner nur von einer Verbindlichkeit befreien, wenn er die vertraglich vereinbarte und somit geschuldete Leistung erbringt. Ein Gläubiger ist nicht verpflichtet, eine andere als die bedungene Leistung als Erfüllung der Verbindlichkeit entgegenzunehmen, wobei auch von einem Schuldner keine andere Leistung begehrt werden kann.

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Weitere Fachbeiträge aus unserer Kanzlei

 
 
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Finden „Lehrzeiten“ Berücksichtigung bei der Ermittlung einer dienstzeitabhängigen Kündigungsfrist?
Durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer wird ein Dauerschuldverhältnis begründet. Dauerschuldverhältnisse enden im Unterschied zu einem Zielschuldverhältnis nicht automatisch, sondern es bedarf eines speziellen Beendigungsaktes. Das Gesetz kennt verschiedene Möglichkeiten zur Beendigung eines Dienstverhältnisses, wobei abhängig von der Beendigungsart unterschiedliche Rechtsfolgen für den Arbeitgeber wie für den Arbeitnehmer eintreten.
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Kann eine persönliche Dienstbarkeit des Gebrauchs als unregelmäßige Servitut ins Grundbuch einverleibt werden?
Eine Dienstbarkeit ist das beschränkt dingliche Recht, eine im Eigentum eines anderen stehende Sache auf eine näher zu konkretisierende Art und Weise zu nutzen („bejahende Servitut“) oder einem Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten die Nutzung bzw. Einwirkung auf seine eigene Sache zu untersagen („verneinende Servitut“). Innerhalb der Dienstbarkeiten wird gemäß § 473 Allgemeines bürgerliches Gesetzesbuch (ABGB) grundsätzlich zwischen Grunddienstbarkeiten und persönlichen Dienstbarkeiten differenziert.
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Zum Spannungsverhältnis zwischen dem Namensrecht und dem Recht auf Meinungsfreiheit
§ 43 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) normiert: „Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.“ § 43 ABGB ist die rechtliche Grundlage des sogenannten „Namensrechts“. Aufgrund des Umstandes, dass mit dem Namen eines Menschen eine Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion verbunden ist, ist es naheliegend, dass der Gesetzgeber den „Namen“ als Ausdruck der Persönlichkeit eines Menschen einem besonderen Schutz unterwirft.
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Weiskopf / Kappacher / Kössler - Rechtsanwälte

Mag. Stefan Weiskopf / Dr. Rainer Kappacher, MBL LLM. / Dipl.-Ing. MMag. Dr. Michael Kössler
Malser Straße 34 (BTV-Gebäude) · 6500 Landeck · Österreich
Tel.: +43 5442 661 21 · Fax: +43 5442 661 31
E-Mail an die Kanzlei: office@ra-tirol.at

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