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Ihre Kanzlei Weiskopf / Kappacher / Kössler
Thema des Monats:
Ersitzung eines Wohnungseigentumsobjekts trotz Unkenntnis des Grundbuchbestands
Der Schuldner verkaufte im Jahr 1990 ein Wohnungseigentumsobjekt „samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zugehör“ welches er mit der – im Kaufvertrag nicht erwähnten Garage – an die Erwerberin übergab. Im Grundbuch erfolgte daraufhin auch nur die Einverleibung des Eigentumsrechts an der Wohnung, welche in der Folge weitere vier Male „samt Garage“ veräußert wurde. Alle Verkäufer und Erwerber gingen davon aus, dass die Garage Zubehör der Wohnung sei und mit dem Kauf auch an dieser sogenanntes (Zubehörwohnungs-)Eigentum erworben werde. Alle Erwerber und Verkäufer nutzten die Garage exklusiv und bezahlten die dafür vorgeschriebenen Betriebskosten und Annuitäten. Im Grundbuch war jedoch immer noch der Schuldner als Eigentümer vermerkt.
Unfall eines Schülers während der Nachmittagsbetreuung
Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist Schüler einer von der Beklagten betriebenen, ganztägigen Schule mit Tagesbetreuung. Während der Nachmittagsbetreuung wurde er durch einen von Mitschülern in Bewegung gesetzten „Punchingball“ auf dem Schulgelände verletzt. Dafür begehrte er von der Beklagten Schadenersatz im Wege der Amtshaftung.
Begehung im Familienkreis § 166 StGB und Erbunwürdigkeit § 539 ABGB
Die Klägerin war die Verlassenschaft nach der Lebensgefährtin des 2020 verstorbenen Erblassers. Der Erblasser setzte seine Kinder aus einer früheren Ehe, die Beklagten, 2012 testamentarisch je zur Hälfte zu Erben ein, wobei er ihnen sein „gesamtes, wo immer befindliches und wie immer bezeichnetes, bewegliches und unbewegliches Vermögen“ hinterließ.
Die Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren erstreckt sich nicht auf den Handakt des Gerichtskommissärs
Der 2018 verstorbene Erblasser setzte seine Ehefrau erbvertraglich und testamentarisch zur Alleinerbin ein, welche auch eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hatte. Die Antragstellerin, eine der Töchter des Erblassers und seiner Ehefrau, behauptete Erbunwürdigkeit der Alleinerbin und gab eine bedingte Erbantrittserklärung ab. Sie beantragte die Gerichtskommissärin aufzufordern, binnen 14 Tagen ihren Handakt im Original an das Verlassenschaftsgericht zu übermitteln und Akteneinsicht in diesen zu gewähren.