Zurückbehaltungsrecht auch bei Ratenplanmethode nach Bauträgervertragsgesetz
Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beklagte erwarb Miteigentumsanteile an einem Grundstück zur Begründung von Wohnungseigentum an einer zu errichtenden Wohnung samt KFZ-Abstellplatz. In diesem Anwartschaftsvertrag wurde ein Ratenplan im Sinne des Bauträgervertragsgesetz (BTVG) festgelegt. In diesem wurde vereinbart, dass nach Bezugsfertigstellung bzw. vereinbarter vorzeitiger Übernahme der Vertragsobjekte ein Teilbetrag von 17 % des gesamten Kaufpreises zur Zahlung fällig sei. Der Beklagte überwies diesen Betrag jedoch nicht zur Gänze, sondern behielt einen Teil bis nach Fertigstellung der Gesamtanlage zurück und berief sich dabei auf sein Zurückbehaltungsrecht wegen zahlreicher Mängel an allgemeinen Teilen des Gebäudes und am eigenen Wohnungseigentumsobjekt.