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Newsletter Mai 2024

Weiskopf / Kappacher / Kössler - Rechtsanwälte
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Thema des Monats:

Cityscape with residential buildings in late autumn

Zurückbehaltungsrecht auch bei Ratenplanmethode nach Bauträgervertragsgesetz

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Beklagte erwarb Miteigentumsanteile an einem Grundstück zur Begründung von Wohnungseigentum an einer zu errichtenden Wohnung samt KFZ-Abstellplatz. In diesem Anwartschaftsvertrag wurde ein Ratenplan im Sinne des Bauträgervertragsgesetz (BTVG) festgelegt. In diesem wurde vereinbart, dass nach Bezugsfertigstellung bzw. vereinbarter vorzeitiger Übernahme der Vertragsobjekte ein Teilbetrag von 17 % des gesamten Kaufpreises zur Zahlung fällig sei. Der Beklagte überwies diesen Betrag jedoch nicht zur Gänze, sondern behielt einen Teil bis nach Fertigstellung der Gesamtanlage zurück und berief sich dabei auf sein Zurückbehaltungsrecht wegen zahlreicher Mängel an allgemeinen Teilen des Gebäudes und am eigenen Wohnungseigentumsobjekt.

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Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger ist Mitglied eines Philatelisten-Klubs und verfasste 2018 für die Festschrift zum 90-jährigen Bestehen des Klubs einen Beitrag. Teil des Beitrags war die Abbildung einer Postkarte, die sich in seiner Sammlung befand und die er für den Beitrag abfotografiert hatte. Im Herbst 2021 trat der Beklagte an den Kläger heran und bat um Zustimmung zur Veröffentlichung einer schwarz-weißen Abbildung des in der Festschrift veröffentlichten Lichtbildes in seinem Buch zu historischen Stempeln in Tirol.
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Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger wurde Opfer eines Internetbetrügers und überwies einen fünfstelligen Betrag auf ein Konto. Das auf diesem Konto befindliche Guthaben wurde im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sichergestellt und beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft brach in weiterer Folge das Ermittlungsverfahren ab und beantragte am 13.4.2021 den Verfall des Bankkontos.
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Weiskopf / Kappacher / Kössler - Rechtsanwälte

Mag. Stefan Weiskopf / Dr. Rainer Kappacher, MBL LLM. / Dipl.-Ing. MMag. Dr. Michael Kössler
Malser Straße 34 (BTV-Gebäude) · 6500 Landeck · Österreich
Tel.: +43 5442 661 21 · Fax: +43 5442 661 31
E-Mail an die Kanzlei: office@ra-tirol.at

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