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Newsletter September 2025

Weiskopf / Kappacher / Kössler - Rechtsanwälte
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Thema des Monats:

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Kunstsammlung als Teil des gesetzlichen Vorausvermächtnisses?

Beim gesetzlichen Vorausvermächtnis, das seine rechtliche Grundlage in § 745 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) findet, handelt es sich um eine spezielle Begünstigung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner des Erblassers. Neben der Tatsache, dass es sich bei diesen Personen um gesetzliche Erben oder Pflichtteilsberechtigte des Erblassers handelt, soll durch das gesetzliche Vorausvermächtnis sichergestellt werden, dass der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner seine bisherigen Lebensverhältnisse beibehalten darf, dies unabhängig von der Art der Erbfolge.

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Weitere Fachbeiträge aus unserer Kanzlei

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Besonderheiten der Beschlussfassung bei der Ein-Personen-GmbH
Eine Gesellschaft kennzeichnet sich prinzipiell durch nachfolgende Voraussetzungen aus: Und zwar handelt es sich bei einer Gesellschaft grundsätzlich um eine durch Rechtsgeschäft, vor allem durch Vertrag, gegründete Rechtsgemeinschaft mindestens zweier Personen, die durch organisiertes Zusammenwirken versuchen, einen bestimmten durch Rechtsgeschäft vorgegebenen Zweck zu erreichen. Doch selbst wenn oben genannte Voraussetzungen nicht allesamt Vorliegen, kann unter Umständen ein Rechtsträger dennoch als „Gesellschaft“ zu qualifizieren sein, was etwa bei einer Ein-Personen-GmbH der Fall ist. Hierbei handelt es sich um eine Sonderform der gewöhnlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wobei die Besonderheit darin besteht, dass sämtliche Geschäftsanteile in einer Person vereinigt sind.
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Haftung eines Arztes trotz Aufklärung des Patienten?
Unter dem Begriff „Arzthaftung“ versteht man die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Ärzten und/oder Rechtsträgern von Krankenanstalten oder sonstiger im Gesundheitsbereich tätig werdender Personen für Schäden, die ein Patient im Zusammenhang mit seiner Behandlung erlitten hat. Sollte einem Arzt hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden können, so könnte der Patient unter bestimmten Umständen Schadenersatzansprüche geltend machen. Eine Haftung des Arztes kann vor allem in folgenden zwei Fällen gerechtfertigt sein: erstens bei Schäden, die der Patient durch eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung erleidet, zweitens bei Schäden, die in Folge der Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht eintreten.
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Kein Krankenhaustagegeld für Geschlechtsumwandlungen - Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot?
Das vor allem im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) normierte Diskriminierungsverbot zählt zu den wesentlichen Prinzipien des österreichischen Rechtsstaats und verpflichtet sowohl Staat und als auch jeden Einzelnen zur Gleichbehandlung aller Menschen. Vor allem die unterschiedliche Behandlung von Menschen aus Gründen des Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder der geschlechtlichen Identität soll vermieden werden. Besonders transidente Personen sind allerdings auch heute noch stark von gesellschaftlicher Ausgrenzung und struktureller Benachteiligung betroffen. Wird solchen Personengruppen der Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen, wie etwa Hormontherapien oder operativen Eingriffen, erschwert oder gänzlich verwehrt, so steht dies im Widerspruch zum Verbot der unzulässigen Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts.
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Weiskopf / Kappacher / Kössler - Rechtsanwälte

Mag. Stefan Weiskopf / Dr. Rainer Kappacher, MBL LLM. / Dipl.-Ing. MMag. Dr. Michael Kössler
Malser Straße 34 (BTV-Gebäude) · 6500 Landeck · Österreich
Tel.: +43 5442 661 21 · Fax: +43 5442 661 31
E-Mail an die Kanzlei: office@ra-tirol.at

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