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Ihre Kanzlei Weiskopf/Kappacher/Kössler
Thema des Monats:
Haftet die Republik Österreich bei Bruch einer Verhütungsspirale?
Unter Amtshaftung versteht man die Haftung des Staates bzw. bestimmter sonstiger öffentlicher Rechtsträger. Geregelt wird die Amtshaftung im Amtshaftungsgesetz (AHG). Voraussetzung für eine solche Haftung ist gemäß § 1 AHG ein Schaden, den eine als Organ handelnde Person in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem auch immer schuldhaft zugefügt hat.
Die Form, nach welcher eine Ehe in Österreich wirksam geschlossen werden kann, richtet sich nach österreichischem Recht. Demzufolge kann eine Ehe in Österreich prinzipiell nur wirksam geschlossen werden, wenn sie vor einem Standesbeamten geschlossen wird und die Verlobten persönlich sowie gleichzeitig erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird jedoch auch eine im Ausland geschlossene Ehe in Österreich anerkannt.
Innerhalb des Schadenersatzrechts wird grundsätzlich zwischen der Verschuldenshaftung und der Gefährdungshaftung differenziert. Für einen Schadenersatzanspruch nach der allgemeinen Verschuldenshaftung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Eintritt eines Schadens, Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden. Im Rahmen der Kausalität wird beurteilt, ob ein bestimmtes Verhalten für den Eintritt eines Schadens ursächlich war. Dieses Verhalten muss zudem rechtswidrig sein. Doch auch rechtswidriges Verhalten macht nur dann ersatzpflichtig, wenn der verursachte Schaden vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst ist. Dies wird als sogenannter Rechtswidrigkeitszusammenhang bezeichnet. Ersatzfähig sind sohin nur jene Schäden, deren Eintritt durch die übertretene Norm verhindert werden soll.
Aktuelle Rechtsprechung zu Gewährleistungsansprüchen beim Gebrauchtwagenverkauf
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob beim Verkauf einer Ware ein Mangel, der die Sicherheit der Ware beeinträchtigt, auch ohne Vorliegen sonstiger Voraussetzungen derart schwerwiegend ist, dass sofort die sekundären Gewährleistungsbehelfe der Preisminderung oder Vertragsaufhebung in Anspruch genommen werden können. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: