Einstweilige Verfügung gegen Abruf einer Bankgarantie?
§ 1170b Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) regelt das unabdingbare Recht des Werkunternehmers eines Bauwerks vom Werkbesteller für das noch ausstehende Entgelt eine Sicherstellung zu verlangen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommen als Sicherstellung Bargeld, Bareinlagen, Sparbücher, Bankgarantien oder Versicherungen in Betracht. Beim Sicherungsmittel der Bankgarantie handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Schuldvertrag, im Rahmen dessen sich die Bank verpflichtet, gegen Entgelt dem aus dem Garantievertrag Begünstigten bei ordnungsgemäßer Inanspruchnahme der Garantie die im Vertrag vereinbarte Garantiesumme auszuzahlen.