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Haftung eines Fahrzeughalters für einen durch Selbstentzündung seines Fahrzeugs verursachten Schaden?
Die Gefährdungshaftung stellt eine besondere Form der verschuldensunabhängigen Haftung dar. Sie verzichtet auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten und knüpft stattdessen die Haftung an den erlaubten Betrieb von gefährlichen Sachen an. Klassisches Beispiel einer Gefährdungshaftung ist die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs für Schäden, die aus einem Unfall mit seinem Kraftfahrzeug entstanden sind. Seine rechtliche Grundlage findet diese Form der Gefährdungshaftung im Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG).
Aktuelle Rechtsprechung zur „relativen Erbunwürdigkeit“ eines Erben
Erbfähigkeit ist die Fähigkeit zum Erwerb einer Erbschaft aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge, aber auch die Fähigkeit zum Erwerb einer Zuwendung von Todes wegen, also auch von Vermächtnissen und des Pflichtteils. Für das Vorliegen der Erbfähigkeit bedarf es nach § 538 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) neben der Rechtsfähigkeit auch der Erbwürdigkeit. Erbunwürdige Personen sind von der Erbschaft ausgeschlossen. Die Erbunwürdigkeitsgründe finden sich in den §§ 539 ff ABGB.
Keine Anscheinsvollmacht durch Besichtigung von Mietobjekten
Die „Stellvertretung“ ist eine besondere Form des Handelns für einen anderen. Sie ermöglicht es, Rechtsgeschäfte nicht nur selbst, sondern auch durch andere vornehmen zu lassen und dadurch unmittelbar Rechte und Pflichten für den Vertretenen zu begründen. Eine wirksame Stellvertretung setzt insbesondere voraus, dass der Handelnde im fremden Namen und mit entsprechender Vertretungsmacht auftritt sowie über ausreichende Geschäftsfähigkeit verfügt. Die Vertretungsmacht beschreibt dabei das rechtliche Können im Außenverhältnis. Von dieser ist das Dürfen im Innenverhältnis strikt abzugrenzen.
Zur Einverleibung von Kellereigentum ins Grundbuch
Das „Grundbuch“ spielt eine wichtige Rolle im österreichischen Liegenschaftsrecht und dient insbesondere der rechtswirksamen Begründung, Übertragung und Beendigung von Rechten an Liegenschaften. Seine gesetzliche Grundlage findet es vor allem im Grundbuchsgesetz (GBG), doch enthalten daneben auch das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), das Allgemeine Grundbuchsanlegungsgesetz (AllgGAG), das Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG) und das Vermessungsgesetz (VermG) eine Reihe von Bestimmungen, die für das Grundbuch von wichtiger Bedeutung sind. Beim Grundbuch handelt es sich um ein öffentliches Verzeichnis, in dem Grundstücke, die daran bestehenden Eigentumsverhältnisse sowie damit verbundene Rechte und Belastungen verzeichnet sind. Es setzt sich im Wesentlichen aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung zusammen.