Rechtsmissbräuchlich begehrte Witwenpension durch wiederholte Heirat und Scheidung
Gemäß § 265 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gebührt einer sich wiederverehelichenden Witwe grundsätzlich eine Abfertigung in der Höhe des 35‑fachen Betrags der monatlichen Witwenpension (was dem zweieinhalbfachen Jahresbetrag entspricht), auf die sie im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Wird die neue Ehe der Witwe unter anderem durch Scheidung aufgelöst, lebt der Anspruch auf die Witwenpension auf Antrag wieder auf, wenn die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Witwe aufgelöst worden ist. Der Anspruch lebt mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens mit dem Monatsersten wieder auf, der dem Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruchs folgt.