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Newsletter April 2024

Weiskopf / Kappacher / Kössler - Rechtsanwälte
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Thema des Monats:

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Rechtsmissbräuchlich begehrte Witwenpension durch wiederholte Heirat und Scheidung

Gemäß § 265 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gebührt einer sich wiederverehelichenden Witwe grundsätzlich eine Abfertigung in der Höhe des 35‑fachen Betrags der monatlichen Witwenpension (was dem zweieinhalbfachen Jahresbetrag entspricht), auf die sie im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Wird die neue Ehe der Witwe unter anderem durch Scheidung aufgelöst, lebt der Anspruch auf die Witwenpension auf Antrag wieder auf, wenn die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Witwe aufgelöst worden ist. Der Anspruch lebt mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens mit dem Monatsersten wieder auf, der dem Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruchs folgt.

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Pandemiebedingte Mietzinsminderung für Swingerclub?
Gemäß § 1104 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist kein Mietzins zu entrichten, wenn die in Bestand genommene Sache wegen „außerordentlicher Zufälle“, namentlich (u.a.) wegen „Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen (oder) Wetterschläge“, gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat zwischenzeitlich bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch die COVID-19-Pandemie als „Seuche“ im Sinne des § 1104 ABGB zu werten ist und aufgrund dieser Pandemie durch Gesetz oder Verordnung angeordnete Betretungsverbote für Geschäftsräume in Bestandobjekten zu deren Unbenutzbarkeit führen.
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Rückersatz von Ausbildungskosten bei nicht bestandener Abschlussprüfung?
Im Rahmen von Arbeitsverhältnissen während oftmals Vereinbarungen abgeschlossen, welche den Arbeitnehmer zur Rückerstattung von Ausbildungskosten verpflichten, sofern das Arbeitsverhältnis innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Absolvierung der Ausbildung auf eine der im Gesetz genannten Auflösungsarten beendet wird.
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Unterhaltsverwirkung durch Gewalt- und Morddrohungen
Gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) steht dem haushaltsführenden Ehegatten nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts kein Unterhaltsanspruch zu, wenn dessen Geltendmachung, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre. Eine solche Verwirkung des Unterhalts tritt nach ständiger Rechtsprechung dann ein, wenn dessen Geltendmachung und Gewährung wegen des Verhaltens des an sich unterhaltsberechtigten Ehegatten grob unbillig wäre.
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Weiskopf / Kappacher / Kössler - Rechtsanwälte

Mag. Stefan Weiskopf / Dr. Rainer Kappacher, MBL LLM. / Dipl.-Ing. MMag. Dr. Michael Kössler
Malser Straße 34 (BTV-Gebäude) · 6500 Landeck · Österreich
Tel.: +43 5442 661 21 · Fax: +43 5442 661 31
E-Mail an die Kanzlei: office@ra-tirol.at

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